Verringerung der Kappungsgrenze für Mietzinserhöhungen (Mietpreisbremse)
Verringerung der Kappungsgrenze für Mietzinserhöhungen von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren.
Stand des Antrags: Damals räumte der Gesetzgeber den Kommunen ein, im Rahmen der Vorgaben selbst über die Höhe der Kappungsgrenze beschließen zu dürfen. Diese Regelung galt bis zur Einführung eines Bundesgesetzes. Das Bundesgesetz von 2019 bzw. 2020, gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (also auch im Großraum München). Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf max. 10 % über der Vergleichsmiete liegen (gilt nicht für Neubauten oder Modernisierungsmassnahmen). Seit Januar 2019 müssen Vermieter unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt wurde.